Wahlen

Ergebnis der Bürgerentscheide am 04.12.2022

Ergebnis der Bürgerentscheide

  • Zahl der Stimmberechtigten: 9053
  • Zahl der Abstimmenden: 2495
     
  • Für das Ratsbegehren (Bürgerentscheid 1) wurden abgegeben
    • 717 gültige Ja-Stimmen
    • 1580 gültige Nein-Stimmen
    • 198 ungültige Stimmen
       
  • Für das Bürgerbegehren (Bürgerentscheid 2) wurden abgegeben
    • 1699 gültige Ja-Stimmen
    • 605 gültige Nein-Stimmen
    • 191 ungültige Stimmen
       
  • Das erforderliche Quorum von mindestens 20% der Stimmberechtigten, das sind 1811 der gültigen Ja- oder gültigen Nein-Stimmen, wurde somit weder beim Ratsbegehren noch beim Bürgerbegehren erreicht.

 

Hintergrund

Am 09.09.2022 wurde das Bürgerbegehren „STOPPT den Verkauf des verbliebenen Areals des ehemaligen Feriendorfes auf dem Nadenberg“ eingereicht.

Nachdem mit 1553 gültigen Unterschriften das erforderliche Quorum von 9 % der wahlberechtigten Bürger (entspricht 821 gültigen Unterschriften) übertroffen wurde, beschloss der Lindenberger Stadtrat den Bürgerentscheid zum Bürgerbegehren am Sonntag, den 04.12.2022 durchzuführen. Dieser ist auf dem Stimmzettel als Bürgerentscheid 2 gekennzeichnet. 

Diesem gegenübergestellt ist der Bürgerentscheid zum Stadtratsbegehren, der den Verkauf des Areals, aber vor allem eine Weiterentwicklung des vorliegenden Konzeptes gemeinsam mit den Bürgerinnen und Bürgern zum Inhalt hat. Dieser ist auf dem Stimmzettel als Bürgerentscheid 1 gekennzeichnet. 

Nach der Gemeindeordnung ist die bei einem Bürgerentscheid gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern mindestens 20 v.H. der Stimmberechtigten beträgt (in Lindenberg sind dies ca. 1.800 Stimmen).

Nur wenn beide zur Abstimmung gestellten Bürgerentscheide mit diesem Quorum mehrheitlich jeweils mit Nein oder mehrheitlich jeweils mit Ja beantwortet werden, kommt der Stichentscheid mit der Stichfrage zum Tragen. Bei der Stichfrage gibt es kein Quorum mehr, sondern es zählt die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im

Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der jeweils höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist. Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Stadtrates

Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der folgenden Abstimmungsbekanntmachung.

Briefwahlunterlagen können Sie hier beantragen: Wahlschein-online

Abstimmungsbekanntmachung

Am 04.12.2022 finden in der Stadt Lindenberg i.Allgäu folgende Bürgerentscheide statt:

Bürgerentscheid 1
Ratsgehren
„Verkauf des Geländes“

Sind Sie dafür, am finanziell für die Stadt notwendigen Verkauf des Areals auf dem Nadenberg festzuhalten und die dort geplante Bebauung hinsichtlich Größe und Dichte unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger weiterzuentwickeln?


Bürgerentscheid 2
Bürgerbegehren
„Kein Verkauf des Geländes“

Sind Sie dafür, dass das Areal des ehemaligen Feriendorfes Nadenberg im Eigentum der Stadt Lindenberg verbleibt, mit dem Ziel, diese Fläche wie bisher als Naherholungsgebiet für die Bürgerinnen und Bürger zu erhalten und die geplante massive bauliche Verdichtung zu verhindern?


Stichfrage

Werden die bei Bürgerentscheid 1 und 2 zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise jeweils mehrheitlich mit Ja oder jeweils mehrheitlich mit Nein beantwortet: Welche Entscheidung soll dann gelten?


Die Stadt ist in vier allgemeine Stimmbezirke aufgeteilt.

Die Abstimmung findet in der Grundschule Lindenberg i.Allgäu, Marktstraße 12, 1. Obergeschoss statt und dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

An dieser Abstimmung können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Abstimmungstag

  • die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union besitzen,
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • sich seit mindestens 2 Monaten in der Stadt Lindenberg i.Allgäu mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten,
  • nicht durch straf- oder zivilgerichtliche Entscheidungen vom Stimmrecht ausgeschlossen sind und
  • in das Bürgerverzeichnis der Stadt Lindenberg i.Allgäu eingetragen sind oder
  • einen Abstimmungsschein besitzen

 

Bitte beachten Sie, dass Sie zur Abstimmung Ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass mitbringen müssen.

Sie erhalten beim Betreten des Abstimmungsraums den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Dieser muss von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlzelle gekennzeichnet werden.

Jede stimmberechtigte Person hat bei Bürgerentscheid 1 (Ratsbegehren), bei Bürgerentscheid 2 (Bürgerbegehren) und bei der Stichfrage jeweils eine Stimme.

Der Stimmzettel ist an der für die Stimmabgabe vorgesehenen Stelle so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie die abstimmende Person entschieden hat. Danach ist der Stimmzettel so zu falten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

Das Bürgerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät vom 14.11.2022 bis 18.11.2022 möglich.

Wer sich für stimmberechtigt hält, aber glaubt, nicht oder nicht richtig im Bürgerverzeichnis eingetragen zu sein, kann bei der Stadt Lindenberg i. Allgäu, Bürgerbüro, Stadtplatz 1, 88161 Lindenberg i. Allgäu bis spätestens am 18.11.2022 um 12.30 Uhr einen Antrag auf richtige Eintragung ins Bürgerverzeichnis stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Abstimmungsrecht nicht ausüben kann.


Hinweise für die Briefabstimmung:

Vom 03.11.2022 bis 02.12.2022 um 15:00 Uhr, können Sie schriftlich oder persönlich – nicht fernmündlich – oder bis 30.11.2022, 12.00 Uhr über das Internet (www.lindenberg.de) bei der Stadt Lindenberg i.Allgäu einen Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen beantragen. Der schriftliche Antrag ist eigenhändig zu unterschreiben, bei persönlicher Antragstellung müssen Sie sich ausweisen. Jeder, der den Antrag für einen anderen stellt, muss die Bevollmächtigung schriftlich nachweisen.

Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine abstimmungsberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Bürgerentscheid um 12.00 Uhr ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden.

Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder bei nachgewiesener unschuldiger Versäumung der Antragsfrist zur Eintragung in das Bürgerverzeichnis können Abstimmungsscheine noch am Wahltag bis 15.00 Uhr beantragt werden.

Sie können sich die Briefabstimmungsunterlagen zusenden lassen, diese persönlich abholen oder durch Bevollmächtigte abholen lassen.

Stimmen Sie mittels Briefwahl ab, ist der Stimmzettel in den weißen Umschlag zu legen. Der verschlossene Umschlag wird mit dem Abstimmungsschein in den rosa Umschlag gelegt. Diesen verschließen Sie und geben ihn bei der Stadt Lindenberg i.Allgäu wieder ab oder geben ihn zur Post. Der Versand ist für Sie portofrei.

Abstimmungsbriefe, die nach dem Ende der Abstimmungszeit bei der Stadt Lindenberg i.Allgäu eingehen sowie nicht amtlich hergestellte Stimmzettel nehmen an der Abstimmung nicht teil.

Wenn Sie sich im Besitz eines Abstimmungsscheins befinden, können Sie unter Vorlage des Abstimmungsscheines und Ihres Personalausweises oder Reisepasses in jedem Stimmbezirk der Stadt Lindenberg i. Allgäu das Stimmrecht ausüben.

Die Briefabstimmungsvorstände treten zur Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses am Abstimmungstag um 16.00 Uhr in der Grundschule Lindenberg i.Allgäu, 2. Obergeschoss, Zimmer 205, 207, 208 und 209 zusammen.

Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheides herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§§ 107 a Abs. 1 und 3, 108 d des Strafgesetzbuchs).

Lindenberg i. Allgäu, 31.10.2022

Eric Ballerstedt
1. Bürgermeister

Leiterin Bürgerbüro

Maria Lechermann

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