Corona-Krise

Unterstützung für Betriebe

Die durch das Coronavirus hervorgerufene Krise trifft die Wirtschaft schwer. Zur Unterstützung der Unternehmen und Sicherung derer Liquidität, haben der Bund und die Länder milliardenschwere Hilfsprogramme auf den Weg gebracht.

Die Fördermöglichkeiten in der Krise sind vielfältig. Neben Überbrückungs- und Soforthilfen vom Freistaat Bayern und dem Bund gibt es ebenfalls die Möglichkeit der Stundungen und Beitragsermäßigungen, Kurzarbeit, Liquiditätshilfen sowie weitere Förderprogramme.

Weiterführende Informationen für Betriebe sowie einen Überblick zu aktuellen Fördermöglichkeiten finden Sie beispielsweise auf den Webseiten der Handwerkskammer und der IHK Schwaben.

Überbrückungshilfen für Unternehmen

Die letztmalige Antragstellung auf Soforthilfen war am 31. Mai 2020 möglich! Dies gilt sowohl für das Soforthilfe-Programm des Bundes als auch für das Soforthilfeprogramm des Freistaates Bayern. Das Anschlussprogramm "Überbrückungshilfe" des Bundes wurde am 8. Juli 2020 gestartet. Nähere Informationen zu Überbrückungshilfen und zur Antragsstellung erhalten Sie hier.

Die aktuell laufdende dritte Phase (Überbrückungshilfe III) umfasst die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021. Anträge für die dritte Phase können bis 31. August 2021 gestellt werden. Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe III finden sie hier.

Wichtiger Hinweis: Für das Hilfsprogramm für soloselbstständige Künstler ist das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig, das hierfür ein eigenständiges Förderprogramm aufgelegt hat.

 

Stand 17.02.2020

Liquiditätshilfen für Unternehmen

Die Liquiditätshilfen können über die LfA Förderbank Bayern und die KfW Förderbank abgerufen werden. Weiterführende Informationen dazu finden Sie auf der jeweiligen Webseite.

Stundungen und Beitragsermäßigungen

Zur vorrübergehenden Reduktion der Fixkosten können Unternehmen Steuerstundungen sowie Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge beantragen. Zudem haben Selbständige die Möglichkeit einen Antrag auf Beitragsermäßigung bei der Krankenversicherung zu stellen. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihr zuständiges Finanzamt sowie Ihre Krankenkasse.

 

Kurzarbeit

Könnten mindestens zehn Prozent der Beschäftigten eines Unternehmens von Arbeitsausfällen betroffen sein, so kann bereits Kurzarbeit angemeldet werden. Bitte setzen Sie sich vor Antragsstellung mit der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung, welche die Leistungsvoraussetzungen prüft. Weiterführende Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier.

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