Zweitwohnungssteuer

Das Wichtigste in Kürze

Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG) eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf - hier das Innehaben einer Zweitwohnung - sichtbar wird.

Die Stadt Lindenberg erhebt seit dem Jahr 2006 eine Zweitwohnungssteuer.

Zweitwohnungssteuer und Kurbeitrag sind rechtssystematisch unterschiedliche, nicht gleichartige Abgaben. Daraus folgt, dass ein Wohnungsinhaber neben der Zweitwohnungssteuer auch zur Entrichtung eines Kurbeitrages herangezogen werden kann.

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer
Berechnungsgrundlage

Grundlage für die Berechnung der Höhe der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Lindenberg ist die jährliche Jahresnettokaltmiete. Diese wird entweder dem Mietvertrag entnommen oder von der Stadt Lindenberg in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

Die Zweitwohnungssteuer beträgt aktuell 15 % der Jahresnettokaltmiete.

Kontakt

Kindergärten / Schulen

Cornelia Pense-Hundt

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