Das Wichtigste in Kürze
Wildlebend sind alle Tierarten, die üblicherweise nicht in menschlicher Obhut gehalten werden. Gefährlich sind solche Tiere, wenn der Umgang mit ihnen wegen der ihnen eigentümlichen Veranlagungen oder Verhaltensweisen zu Verletzungen oder Schäden führen kann (z.B. Löwen, Tiger, Bären, große oder giftige Schlangen). Auf die spezifische Eigenschaft des einzelnen Tieres (Gutmütigkeit, Gezähmtheit) kommt es für die Begründung der Erlaubnispflicht nicht an. Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr gibt in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in regelmäßigen Abständen eine Beispielsliste heraus, die die Einordnung von gehaltenen Tieren erleichtert.
Besonders zu beachten ist die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften, da eine Reihe gefährlicher Tiere zugleich besonders geschützt sind und damit Zutritts-, Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten sowie Nachweispflichten bezüglich ihrer Herkunft unterliegen. Besonders hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf §§ 44 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes, auf die Bundesartenschutzverordnung und auf die (unmittelbar geltende) Verordnung (EG) Nr. 338/97 vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl L 61 vom 3. März 1997, S. 1).
Bitte beachten Sie:
- Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art halten will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein gefährliches Tier wildlebender Art hält, kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro belegt werden.
- Soweit die Tiere in einem Tiergehege gehalten werden, sind ergänzend die Vorschriften des Bayerischen Naturschutzgesetzes und der Art. 23 bis 25 des Bayerischen Jagdgesetzes zu beachten.