Ein Vorhaben fällt unter das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Vorhaben ist kein Sonderbau
- Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§30 Abs. 1 BauGB: der Bebauungsplan muss mindestens Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthalten)
- oder im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§§ 12, 30 Abs. 2 BauGB: Bebauungsplan für Vorhaben, bei denen ein Vorhabenträger sich gegenüber der Stadt zur Durchführung des Vorhabens und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet).
- Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans und etwaigen örtlichen Bauvorschriften (z.B... einer Stellplatzsatzung, einer Ortsgestaltungssatzung).
- Die Erschließung ist gesichert
- Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
- Es handelt sich nicht um ein handwerkliches oder gewerbliches Bauvorhaben, für das die Gemeinde durch Bebauungsplan die Anwendung der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen hat.