Das Wichtigste in Kürze
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befristet Befreiung gewährt werden.
Eine Befreiung kann nach Antragstellung nur für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit ausgesprochen werden.
Befreit werden kann der Haushaltsvorstand oder dessen Ehegatte. Ein Haushaltsangehöriger kann nur für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte befreit werden.