Rundfunkgebührenbefreiung

Das Wichtigste in Kürze

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befristet Befreiung gewährt werden.
Eine Befreiung kann nach Antragstellung nur für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit ausgesprochen werden.
Befreit werden kann der Haushaltsvorstand oder dessen Ehegatte. Ein Haushaltsangehöriger kann nur für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte befreit werden.

Voraussetzungen

Voraussetzung für eine Befreiung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller eine der Befreiungsvoraussetzungen erfüllt.

Die Befreiungsvoraussetzungen finden Sie hier.

Befreiungsanträge erhalten Sie hier
  • Sozialbehörden / Bürgerämter
  • ALG-II-Ämter / Stellen
  • Versorgungsämter
  • BAfög-Ämter / Stellen
  • Schriftlich bei ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln
  • Telefonisch unter 0221 5061-0
  • Online Befreiung
Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für die Befreiung ist Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991 in seiner zurzeit geltenden Fassung (siehe § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag).

Kontakt

Bürgerbüro

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