Ausnahmegenehmigungen von allgemeinen Verkehrsregeln

Das Wichtigste in Kürze

Die Straßenverkehrsbehörden können auf Antrag Ausnahmen von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung und von den Verboten oder den Beschränkungen, die durch Beschilderung oder Markierung erlassen sind, erteilen (§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)).

Eine Ausnahmegenehmigung darf nur in besonders dringenden Ausnahmesituationen im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Antragsteller befristet erteilt werden. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch die Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. Dies ist von der Straßenverkehrsbehörde erforderlichenfalls durch zusätzliche Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten.

Bitte beachten Sie:

Als Bürger haben Sie allerdings keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung. Die von Ihnen geltend gemachte Ausnahmesituation ist von der Straßenverkehrsbehörde mit den öffentlichen Belangen und den Belangen Dritter abzuwägen.

Benötigte Unterlagen

Antrag mit Darstellung der besonderen dringenden Ausnahmesituation und Ihrer qualifizierten Interessen. Nachweise dazu abhängig vom Einzelfall.

Gebühren

Die Gebühr für die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung beträgt je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person 10,20 bis 767,00 €. Bei mehreren Fahrzeugen/Personen bzw. gleichartigen Fällen kann eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden.

Kontakt

Verkehrswesen

Ann-Kathrin Straschek

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