Ausnahmegenehmigungen für Veranstaltungen (örtliche Straßenverkehrsbehörde)

Das Wichtigste in Kürze

In unserer Gesellschaft besteht vielfach der Wunsch, den öffentlichen Straßenraum auch im Rahmen von Veranstaltungen zu nutzen (§ 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO)). Zu den Nutzungswünschen zählen neben Freizeitveranstaltungen auch die Brauchtumspflege.

Je  nach Klassifizierung der Straße, auf der eine Veranstaltung vorgesehen ist (also ob es sich um eine Bundes-, Staats- oder Kreisstraße oder eine Gemeindestraße handelt) kann das Landratsamt oder die Stadt entsprechende Veranstaltungen, bei denen die Straßen in mehr als verkehrsüblicher Weise in Anspruch genommen werden, erlauben.

Die Erlaubnis kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden sein. Sie stellen sicher, dass insbesondere dem Interesse der Verkehrssicherheit Rechnung getragen wird und Behinderungen und Gefährdungen für die Teilnehmer und die sonst Betroffenen so gering wie möglich gehalten werden.

Die zuständige Erlaubnisbehörde wird dabei in der Regel gemeinsam mit dem Veranstalter, den anderen von der geplanten Veranstaltung betroffenen Stellen und der Polizei die Erlaubnisvoraussetzungen bestimmen. Die Zusammenfassung der Auflagen und Bedingungen für die Veranstaltung ergeht als sog. Erlaubnisbescheid (§ 29 Abs. 2 StVO) an den Veranstalter.

Auch wenn Veranstaltungen nicht ausschließlich auf einer Straße stattfinden, sich aber dennoch auf den Straßenverkehr auswirken, wie etwa Straßenfeste oder nach der Gewerbeordnung festgesetzte Märkte, kann dies straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen erfordern. Denkbar sind z. B. die Anordnung von Haltverboten zur Schaffung des Veranstaltungsbereichs oder die Anordnung von Umleitungen um den Veranstaltungsbereich herum.

Bitte beachten Sie:

Je nach Art und Größe einer Veranstaltung können auch andere behördliche Gestattungen z. B. nach dem Gewerberecht, dem Gaststättenrecht oder dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz erforderlich sein. Dort können dem Veranstalter in Form von Auflagen weitere Vorgaben für die Veranstaltung gemacht werden, z. B. betreffend die Erarbeitung eines Sicherheitskonzeptes, den Brandschutz, Rettung- und Fluchtwegekonzept, Jugendschutz oder die Bereitstellung eines Sicherheitsdienstes.

Benötigte Unterlagen
  • Streckenpläne
  • Terminpläne
  • Veranstaltererklärung (bekommen Sie von uns zugesendet)
  • Bestätigung über den Haftpflichtversicherungsschutz für eine Veranstaltung (bekommen Sie von uns zugesendet)
Gebühren

Je nach Umfang der Veranstaltung 10,20 bis zu 2301,00 Euro.

Kontakt

Verkehrswesen

Ann-Kathrin Straschek

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