Ausnahmegenehmigung für Handwerker- und soziale Dienste

Das Wichtigste in Kürze

Das Ordnungsamt kann auf Antrag Handwerksbetrieben und im sozialen Dienst Tätigen unter gewissen Voraussetzungen Parkerleichterungen gewähren.

Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von Werkzeug oder Materialien oder aufgrund Eilbedürftigkeit oder zur Durchführung einer Betreuungstätigkeit unbedingt erforderlich ist und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht.

Zum Nachweis der Berechtigung wird ein Parkausweis mit der Aufschrift ''Handwerker'' oder ''Sozialer Dienst'' ausgegeben.

Mit der Genehmigung kann,

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist geparkt werden
  • Im Bereich eines Zonenhalteverbot die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
  • an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ (Zeichen 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ gekennzeichnet sind (mit Zusatzschild), geparkt werden
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr geparkt werden
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, geparkt werden
  • auf Gehwegen geparkt werden (eine Durchgangsbreite von 1,5 Metern muss jedoch verbleiben)
  • ein Fußgängerbereich benutzt werden, jedoch nur auf die Dauer für den Lieferverkehr zugelassenen Zeiten sowie bei Notfälle

Bitte beachten Sie:

Die Genehmigung berechtigt nicht zum Halten oder Parken an sonstigen Stellen, an denen dies nach § 12 StVO unzulässig ist. Dies gilt insbesondere innerhalb der durch Zeichen 283 (absolutes Halteverbot) gekennzeichneten Verbotsstrecken. Ebenfalls dürfen auch Parkplätze, die für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde reserviert sind, nicht benutzt werden.

 

Gültigkeit

1 Monat oder 1 Jahr

Gebühren

je Monat 30,00 €

Handwerksbetriebe pro Jahr 120,00 €

soziale Dienste pro Jahr 60,00 €

Kontakt

Verkehrswesen

Ann-Kathrin Straschek

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