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Schneeräumung

|   Bauen & Wohnen

Die Stadt weist nochmals alle Bürger auf die Räum- und Streupflicht hin und bittet alle Grundstückseigentümer, diese einzuhalten.

Das bedeutet: Die Gehwege sind werktags ab 7 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee freizuhalten. Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte sind sie mit geeigneten abstumpfenden Mitteln (Sand, Splitt oder Tausalz) zu bestreuen oder es ist das Eis zu beseitigen. 

Der Schnee auf den Gehwegen ist am Gehwegrand (außerhalb der Fahrbahn) zu lagern. Fußgängerüberwege, Abflussrinnen, Hydranten und Kanaleinlaufschächte sind freizuhalten. Schnee darf nicht auf öffentlichen Straßen gelagert werden.

Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Bei Schadensfällen haftet der Grundstückseigentümer für unsachgemäße Räumung.

Der Bauhof bittet ausdrücklich darum, dass nach der Räumung der Straßen durch die städtischen Räumfahrzeuge kein Schnee von privaten Grundstücken oder Gehwegen wieder auf die Straße geschaufelt oder gefräst wird. Dadurch entstehen erneut Gefahrenquellen, für die die jeweiligen Grundstückseigentümer verantwortlich sind.