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Stadt Lindenberg

Fischereischein

Wenn Sie in Bayern den Fischfang ausüben wollen, müssen Sie einen gültigen Fischereischein und in der Regel einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen zur Prüfung aushändigen. Den Fischereischein können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Meldebehörde beantragen.

  • Fischereischein auf Lebenszeit für Erwachsene und Jugendliche ab 14 Jahren, mit bestandener Fischerprüfung
  • Jahresfischereischein für Touristen, ohne Fischerprüfung, nur vorübergehender Aufenthalt in Deutschland
  • Für schwerbehinderte Personen gelten unter bestimmten Voraussetzungen Sonderregelungen
  • Eine erfolgreich abgelegte Firscherprüfung in Bayern
  • In einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung wird unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt
  • Über mögliche Ausnahmen wie Prüfungspflicht für Berufsfischer, Fischwirte, Auszubildende in diesem Beruf, Aussiedler oder Inhaber einer Raubfischqualifikation aus der ehemaligen DDR, Menschen mit schwerer geistiger oder körperlicher Behinderung und eventuelle Härtefälle bei langjährigen Fischereischeininhabernaus anderen deutschen Ländern informieren die Behörden.
  • Personalausweis
  • Passbild
  • Nachweis über das Bestehen der Fischerprüfung
  • Bei Minderjährigen die Einwilligung eines Sorgeberechtigten
  • die Kosten setzen sich aus der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe zusammen
  • Fischereischein auf Lebenszeit 35,00 € + Fischereiabgabe
  • Jahresfischereischein für Touristen: 7,50 € + Fischereiabgabe
  • Barzahlung
  • Giro Card (EC-Karte) ab 10,00 Euro möglich
  • Den Fischereischein erhalten Sie auf Antrag mit unbeschränkter Geltungsdauer (Fischereischein auf Lebenszeit). Wer die Fischereiabgabe nur für fünf Jahre zahlt, darf nur in diesem Zeitraum fischen.
  • Der Jugendfischereischein wird mit Wirkung von Ausstellungstag bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt.
  • Der Fischereischein für Touristen ist höchstens drei Monate im Jahr gültig (Jahresfischereischein).
  • Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)
  • Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG)
  • Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR)
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