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Bürgermeister

Johann Zeh
Erster Bürgermeister

Hannelore Kurczyk
Sekretariat Bürgermeister

Marlen Walser
Klimaschutzmanagerin

Hauptamt

Roland Kappel
Hauptamtsleiter

Claudia Geßler
Personalabteilung

Gabriele Mastrangelo
Pforte und Poststelle

Thomas Geiger
Leiter Standesamt / Ordnungsamt

Ellen Fleschhut
Standesamt

Anja Grath
Sozialamt / Standesamt

Peter Tschöll
Sozial- und Rentenamt

Maria Lechermann
Gewerbe- und Wahlamt

Anja Hengge
Einwohnermeldeamt

Jasmin Reichart
Einwohnermeldeamt

Kathrin Felle
Leiterin Kultur- und Gästeamt

Robert Weigend
Kultur- und Gästeamt

Heike Huber
Kultur- und Gästeamt

Elisabeth Urbatzka
Kultur- und Gästeamt

Peer Bergsteiner
Kommunale Verkehrsüberwachung

Ingrid Stadler
Kommunale Verkehrsüberwachung

Stadtbauamt

Kurt Kirschenmann
Stadtbaumeister

Gabriele Stransky
Sekretariat Bauamt

Max Johler
Tiefbau

Barbara Kink
Bau- u. Friedhofsamt

Frank Müller
Hochbau

Veronika Satzger
Bauamtsassistenz

Stadtbauhof

Richard Herz
Bauhofleiter

Stadtkämmerei

Johann Scherer
Stadtkämmerer

Tanja Wenzler
Kämmereiassistenz

Monika Sirch
Kämmereiassistenz

Werner Stetter
Steueramt

Monika Kienle
Vermögens- und Liegenschaftsamt

Helga Schwärzler
Stadtkasse

Marianne Volkwein
Stadtkasse

Unsere Bauhofmitarbeiter
Waldbewirtschaftung
BESCHREIBUNG
Unterhalt von Gemeindewaldungen (soweit nicht vom Forstamt wahrgenommen).

Unter Forstaufsicht versteht das Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) nicht nur die hoheitliche Tätigkeit, die der Staat ausübt, um den Wald zu erhalten und vor Schäden zu bewahren, sondern auch jene, die dazu bestimmt ist, die sachgemäße Bewirtschaftung zu sichern.

Die Forstbehörden haben zu diesem Zweck darüber zu wachen, dass die Vorschriften des BayWaldG und andere der Erhaltung des Waldbestands und der Sicherung der Forstwirtschaft dienende Rechtsvorschriften beachtet werden.
Sie haben Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften zu verhüten, zu unterbinden, sowie zu verfolgen oder bei deren Verfolgung mitzuwirken sowie die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen hoheitlichen Maßnahmen zu treffen.

Die Angehörigen der Forstbehörden dürfen bei Ausübung forstaufsichtlicher Tätigkeit den Wald betreten. Der Waldbesitzer ist verpflichtet, den Forstbehörden alle zum Vollzug des BayWaldG erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die Durchführung der Forstaufsicht obliegt den zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft erklärten Beamten der unteren Forstbehörden (Ämter für Landwirtschaft und Forsten). Diese haben bei Ausübung forstaufsichtlicher Tätigkeit innerhalb des Amtsbezirkes die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten. Sie müssen hierbei eine Dienstkleidung nach der jeweils geltenden Regelung und ein Dienstabzeichen tragen sowie einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.
Ferner ist die Forstaufsicht Aufgabe der Polizei, deren hoheitliche Aufgaben und Befugnisse durch die Befugnisse der Forstbehörden unberührt bleiben.

Kommt der Waldbesitzer seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nach, so kann die untere Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen unter Androhung der Vollstreckung anordnen. Maßnahmen, die einer sachgemäßen Waldbewirtschaftung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 BayWaldG sowie der Abwehr von Schäden dienen, dürfen dem Waldbesitzer nur auferlegt werden, soweit sie von ihm unter wirtschaftlich vertretbaren und zumutbaren Bedingungen durchgeführt werden können.
Andernfalls kann die Untere Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen. Der Waldbesitzer hat die Durchführung zu dulden.

Ordnet die Untere Forstbehörde eine Ersatzvornahme an, d. h. die Durchführung einer Maßnahme durch Dritte, die der Waldbesitzer selbst hätte erledigen sollen, so beauftragt sie geeignete Dritte, insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder deren Zusammenschlüsse mit der Durchführung. Art. 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes bleibt unberührt. Die Ausführungen zur Ersatzvornahme gelten sinngemäß auch für die Durchführung von zu duldenden Maßnahmen. Hiermit sind Maßnahmen i. S. d. Art. 14 Abs. 2 Sätze 5 u. 6 BayWaldG gemeint.

 
RECHTSGRUNDLAGEN


Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft Bundeswaldgesetz (BWaldG)
Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)

 

 
Stadtbauamt
Stadtplatz 1
88161 Lindenberg i. Allgäu
08381/803-31
08381/803-84
 
ANSPRECHPARTNER
Max Johler
Tiefbau
08381/803-34
08381/803-634
Zimmer Nr. 3.37
 
Letzte Änderung: 13.05.2011 / 08:36 Uhr
Ausgedruckt am 19.05.2013 / 00:26