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Bürgermeister

Johann Zeh
Erster Bürgermeister

Hannelore Kurczyk
Sekretariat Bürgermeister

Marlen Walser
Klimaschutzmanagerin

Hauptamt

Roland Kappel
Hauptamtsleiter

Claudia Geßler
Personalabteilung

Gabriele Mastrangelo
Pforte und Poststelle

Thomas Geiger
Leiter Standesamt / Ordnungsamt

Ellen Fleschhut
Standesamt

Anja Grath
Sozialamt / Standesamt

Peter Tschöll
Sozial- und Rentenamt

Maria Lechermann
Gewerbe- und Wahlamt

Anja Hengge
Einwohnermeldeamt

Jasmin Reichart
Einwohnermeldeamt

Kathrin Felle
Leiterin Kultur- und Gästeamt

Robert Weigend
Kultur- und Gästeamt

Heike Huber
Kultur- und Gästeamt

Elisabeth Urbatzka
Kultur- und Gästeamt

Peer Bergsteiner
Kommunale Verkehrsüberwachung

Ingrid Stadler
Kommunale Verkehrsüberwachung

Stadtbauamt

Kurt Kirschenmann
Stadtbaumeister

Gabriele Stransky
Sekretariat Bauamt

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Tiefbau

Barbara Kink
Bau- u. Friedhofsamt

Frank Müller
Hochbau

Veronika Satzger
Bauamtsassistenz

Stadtbauhof

Richard Herz
Bauhofleiter

Stadtkämmerei

Johann Scherer
Stadtkämmerer

Tanja Wenzler
Kämmereiassistenz

Monika Sirch
Kämmereiassistenz

Werner Stetter
Steueramt

Monika Kienle
Vermögens- und Liegenschaftsamt

Helga Schwärzler
Stadtkasse

Marianne Volkwein
Stadtkasse

Unsere Bauhofmitarbeiter
Zweitwohnungssteuer
BESCHREIBUNG
Durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalrechts vom 26.07.2004 wurde das Kommunalabgabengesetz (KAG) geändert.
Das bisher bestehende Verbot, auf das Innehaben einer Wohnung eine kommunale Aufwandsteuer zu erheben, wurde gestrichen.
Die bayerischen Kommunen haben deshalb seit dem 1. August 2004 die Möglichkeit, auf der Grundlage von Art 3 Abs. 1 KAG eine Zweitwohnungssteuer einzuführen.
Diese Erweiterung der gemeindlichen Gestaltungsmöglichkeiten auf der Einnahmeseite war umstritten. Sie stellt einen angemessenen Kompromiss dar zwischen den berechtigten Interessen der Kommunen und der Forderung, zusätzliche Belastungen der Bürger und der Wirtschaft möglichst zu vermeiden.
In diesem Sinne wurde das bestehende Verbot weiterer Bagatellsteuern wie z. B. Getränkesteuer, Jagdsteuer oder Vergnügungssteuer unverändert beibehalten.
Ob eine Gemeinde von der Möglichkeit zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen. Sie wird dabei die widerstreitenden Interessen, d. h. insbesondere das gemeindliche Interesse an einer sachgerechten Einnahmengewinnung und das Interesse der betroffenen Zweitwohnungsinhaber, abzuwägen haben.

Auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober 2005 darf eine Zweitwohnungssteuer nicht für berufsbedingte Wohnungen Verheirateter erhoben werden, da für Ehepaare besondere melderechtliche Bestimmungen gelten.

Für das Verhältnis Zweitwohnungssteuer und Kurbeitrag gilt Folgendes:
Gemäß Art. 7 Abs. 1 KAG können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Heilbad, Kurort oder Erholungsort anerkannt sind, zur Deckung ihres Aufwandes für Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Kurbeitrag erheben.
Der Kurbeitrag ist dabei die Gegenleistung dafür, dass dem Beitragspflichtigen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird.
Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG können von Zweitwohnungsinhabern pauschalierte Kurbeiträge erhoben werden. Daraus ergibt sich, dass Zweitwohnungsinhaber grundsätzlich auch der Kurbeitragspflicht unterliegen.
Ausgenommen vom Kurbeitrag sind gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG nur Personen, die ihre Hauptwohnung i. S. des Melderechts im Kurgebiet haben.

Die Zweitwohnungssteuer ist dagegen als Aufwandsteuer i. S. von Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG) eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf – hier das Innehaben einer Zweitwohnung – sichtbar wird.
Als Steuer dient sie der Erzielung von Einnahmen durch die Gemeinde, ohne dass für deren Verwendung eine rechtliche Zweckbindung besteht.
Zweitwohnungssteuer und Kurbeitrag sind demnach rechtssystematisch zwei unterschiedliche Abgaben, die nicht gleichartig sind.
Daraus folgt, dass ein Wohnungsinhaber neben der Zweitwohnungssteuer auch zur Entrichtung eines Kurbeitrages herangezogen werden kann.

 
FRISTEN


Gegen einen Steuerbescheid der Gemeinde kann innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist Rechtsmittel eingelegt werden.
Nach Ablauf der Frist ist eine Aufhebung des Bescheids nur noch in Ausnahmefällen möglich.

 
RECHTSGRUNDLAGEN


Art 3 Abs. 1 KAG in Verbindung mit einer gemeindlichen Zweitwohnungssteuersatzung

 

 
Stadtkämmerei
Stadtplatz 1
88161 Lindenberg i. Allgäu
08381/803-21
08381/803-88
 
ANSPRECHPARTNER
Werner Stetter
Steueramt
08381/803-22
08381/803-622
Zimmer Nr. 1.12
 
Letzte Änderung: 13.05.2011 / 08:36 Uhr
Ausgedruckt am 20.05.2013 / 10:13